Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 19. Elektrisch beheizte DampfkesselParagraph 19, Elektrisch beheizte Dampfkessel
(1)Absatz eins,Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sinngemäß Anwendung.Auf elektrisch beheizte Dampfkessel finden die Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Stromschalter sind mit Verriegelungen oder mit sonstigen zuverlässigen Einrichtungen auszustatten, die eine unbeabsichtigte oder unbefugte Wiedereinschaltung des ausgeschalteten Stromes verhindern.
(3)Absatz 3,Bei Dampfkesseln mit elektrischer Stromführung durch das Wasser (Elektrodenkessel) muß die Stromausschaltung außerhalb des Kesselraumes betätigt werden können.
Dokumentnummer
NOR12150468
Alte Dokumentnummer
N9198611606Q